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Tierschutz

MELDUNG VON VERSTÖSSEN

Haben Sie den Verdacht, dass jemand gegen die Veterinärgesetzgebung oder die in den Geltungsbereich derselben fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton verstossen hat, können Sie dies dem Veterinäramt melden. Dieses wird die nötigen Abklärungen vornehmen und die erforderlichen Massnahmen anordnen. Bitte beachten Sie, dass die Gesetzgebung oft nur die Minimalanforderungen definiert und nicht die ideale Tierhaltung.

Rechtliche Grundlagen und Hinweise:

(1) Jede Person kann der Vollzugsbehörde mutmassliche Verstösse gegen dieses Gesetz und gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton melden.

(2) Die Meldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen und die erforderlichen Angaben zu Personen, Tier und Beanstandung enthalten. Die Vollzugsbehörde stellt ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung.

(3) In dringenden Fällen ist auch eine mündliche Meldung möglich. Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist ein ausgefülltes Meldeformular nachzureichen.

(4) Die meldenden Personen haben im Verfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung.

(5) Die Meldung wird in der Regel nicht weiterbearbeitet, wenn sie: 1. anonym erfolgt, 2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder 3. den Anforderungen gemäss Abs. 2 nicht genügt und nach entsprechender Aufforderung der Vollzugsbehörde das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.

(6) Die Kosten für die Bearbeitung einer missbräuchlichen Meldung werden der meldenden Person auferlegt (§ 3 des Gesetzes über das Veterinärwesen [VetG; RB 819.1]).

 

(1) Der meldenden Person wird der Eingang der Meldung bestätigt mit dem Hinweis, dass das weitere Vorgehen Sache der Vollzugsbehörde ist. Auskünfte zur Sache werden der meldenden Person grundsätzlich nicht erteilt.

(2) Die meldende Person kann bei der Vollzugsbehörde erklären, dass sie gegenüber der gemeldeten Person anonym bleiben will (§ 3 der Verordnung über das Veterinärwesen [VetV; RB 819.11])

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