Import/Export
Tiere nicht unüberlegt aus dem Ausland mitbringen
Gerade während der (Sommer-)Ferien kommt es immer wieder vor, dass Tiere in die Schweiz importiert werden. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau bittet diejenigen Personen, die ein Tier einführen wollen, sich vor einem Import genau zu informieren und dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Sollen Hunde oder Katzen aus einem EU-Land in die Schweiz importiert werden, müssen gewisse tierseuchenrechtliche Vorgaben erfüllt sein: Die Tiere brauchen einen korrekt ausgefüllten, offiziellen EU-Heimtierpass, müssen mit einem Mikrochip eindeutig gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sein.
Soll der Import sogar aus einem Drittland von ausserhalb der EU erfolgen, sind die Vorgaben für eine Einreise in die Schweiz noch strenger, insbesondere dann, wenn Hunde oder Katzen aus einem sogenannten Tollwut-Risikoland kommen. Der Grund dafür ist, dass es viele Drittländer gibt, in denen die Tollwut noch grassiert. Tollwut ist eine Viruserkrankung, mit der sich Säugetiere und Menschen anstecken können. Die Krankheit verläuft in den meisten Fällen tödlich und ist darum sehr gefährlich. Ein Heilmittel besteht nicht. Die Schweiz ist seit 1999 offiziell frei von Tollwut und das soll auch so bleiben.
Für die Einreise von Hunden oder Katzen, die als Heimtiere aus einem sogenannten Tollwut-Risikoland kommen, gelten die folgenden Einfuhrbestimmungen:
- Kennzeichnung mittels Mikrochip
- Gültige Tollwutimpfung
- Laborbericht über die Tollwuttiter-Bestimmung: zur Bestätigung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung (aber innerhalb der Gültigkeitsdauer der Impfung) Blutentnahme für die Tollwutantikörper-Bestimmung (Tollwuttiter-Bestimmung) in einem von der EU anerkannten Laboratorium
- Mindestens 3 Monate Wartefrist in dem Tollwut-Risikoland (ab dem Datum der Blutentnahme für die Tollwuttiter-Bestimmung), bis die Einreise in die Schweiz möglich ist
- Somit ist die Einreise von Hunden oder Katzen aus einem Tollwut-Risikoland erst zulässig, wenn diese über 7 Monate alt sind
- Veterinärbescheinigung und Besitzererklärung: Hunde oder Katzen müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt in dem Tollwut-Risikoland ausgestellt wurde
Diese Vorgaben sind zwingend einzuhalten, andernfalls ist ein Import nicht zulässig und somit widerrechtlich. Die Konsequenzen reichen von einer Verweigerung der Einreise am Zoll bis hin zur Beschlagnahmung oder gar Euthanasie (Einschläferung) des Tieres. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch die Tierhalter und Tierhalterinnen zu tragen und können sich im fünfstelligen Bereich bewegen.
Personen, die ein Tier aus dem Ausland in die Schweiz einführen wollen, haben sich daher vor einem Import genau zu informieren und müssen dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben allesamt eingehalten werden. Die Verantwortung hierfür liegt alleine bei den Tierhaltern und Tierhalterinnen. Diese haben dann auch die Konsequenzen und Kosten zu tragen, die bei Nichteinhaltung der Vorschriften entstehen.
Nicht selten operieren dubiose Händler mit gefälschten Heimtierpässen, gefälschten Tollwutimpfeinträgen oder sie versuchen, die tatsächliche Herkunft des Tieres zu verschleiern. Dies ist für Laien nicht immer einfach zu erkennen. Es wird daher empfohlen, Tiere bei seriösen Züchtern und Züchterinnen zu kaufen.
Bei Unklarheiten und weiteren Fragen steht das Veterinäramt gerne zur Verfügung und gibt Auskunft. Ausserdem finden sich weitere Informationen für eine korrekte Einreise mit Hunden oder Katzen auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: