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Hundewesen

Für den Vollzug des kantonalen Hundegesetztes ist grundsätzlich die Politische Gemeinde zuständig.
Dem Veterinäramt obliegt der Vollzug der Hundegesetzgebung im Bereich der bewilligungspflichtigen (potentiell gefährlichen) Hunde.

Wichtige Hinweise


Die kantonale Hundegesetzgebung hat zum Zweck, dass durch das Halten von Hunden weder Mensch noch Tier gefährdet oder belästigt werden. 


Meldungen über Vorfälle mit Hunden, bei welchen Personen oder Tiere verletzt wurden sowie solche über auffälliges Verhalten von Hunden sind an das Veterinäramt zu richten. Die Formulare finden Sie unter dem nachfolgenden Link. 

 

 

 

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