Hundewesen
Für den Vollzug des kantonalen Hundegesetztes ist grundsätzlich die Politische Gemeinde zuständig.
Dem Veterinäramt obliegt der Vollzug der Hundegesetzgebung im Bereich der bewilligungspflichtigen (potentiell gefährlichen) Hunde.
Wichtige Hinweise
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Gemäss § 3a des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) benötigt, wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, eine kantonale Bewilligung.
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Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch (siehe unter Formularlink untenstehend) beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird. Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen (§ 7b Abs. 1 und 2 der Hundeverordnung (HundeV)).
Für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen.
Die kantonale Hundegesetzgebung hat zum Zweck, dass durch das Halten von Hunden weder Mensch noch Tier gefährdet oder belästigt werden.
Meldungen über Vorfälle mit Hunden, bei welchen Personen oder Tiere verletzt wurden sowie solche über auffälliges Verhalten von Hunden sind an das Veterinäramt zu richten. Die Formulare finden Sie unter dem nachfolgenden Link.