Hundewesen
Allgemeine Fragen
- Welche Hunderassen zählen im Kanton Thurgau zu den bewilligungspflichtigen?
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Folgende Hunde sind im Kanton Thurgau gemäss § 7b, Abs. 3 Hundeverordnung (HundeV) bewilligungspflichtig:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Presa Canario (Dogo Canario)
- Rottweiler
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa
- Hunde des Typs Pitbull
Kreuzungen mit den obgelisteten Hunderassen, oder auch Hunde deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen. Beispiele sind: American Bully, Boerboel, etc.
- Der Nachbarshund bellt ständig. Ich fühle mich durch den Lärm belästigt. An wen muss ich mich wenden?
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Lärmbelästigungen sind primär bei den Politischen Gemeinden oder der Kantonspolizei zu melden. Das Veterinäramt ist nur dann zuständig, wenn das häufige bzw. anhaltende Bellen auf eine tierschutzwidrige Haltung (z.B. ganzer Tag alleine, ohne Sozialkontakt zu Mensch oder Artgenosse) zurückzuführen ist. In diesem Fall werden Sie gebeten uns eine Meldung mittels unserem Formular zu Tierschutzverstössen einzureichen.
- Ein Hund läuft ständig frei im Dorf herum. An wen ist das zu melden?
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Das Vorgehen bei entlaufenen Hunden ist in der Hundeverordnung (HundeV; RB 641.21) geregelt, deren Vollzug den politischen Gemeinden obliegt.
Weitere Angaben dazu finden Sie unter § 7 Abs. 1 bis 4 RRV Halten von Hunden. - Ich ziehe in den Thurgau und habe Auflagen zur Hundehaltung meiner jetzigen Wohngemeinde. Ich habe keinen bewilligungspflichtigen Hund. Was muss ich beachten?
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Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an Ihre Wohnsitzgemeinde (Abteilung Hundewesen).
- Ich fühle mich von einem Hund belästigt, der Hundehalter / die Hundehalterin scheint überfordert, an wen kann ich mich wenden?
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Wenn Sie ein übermässiges Aggressionsverhalten eines Hundes feststellen oder sollte es zu einem Bissvorfall gekommen sein, ist eine entsprechende Meldung mittels den dafür vorgesehenen Formularen ans Veterinäramt zu richten. Das Veterinäramt wird die Meldung zur Bearbeitung an die zuständige Politische Gemeinde weiterleiten, ausser es handle sich um einen bewilligungspflichtigen Hund. In Letzterem Fall wird die Angelegenheit durch das Veterinäramt bearbeitet.
- Wie viele Hunde kann ich ohne eine Bewilligung halten?
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Private Hundehaltung
Sie können so viele eigene Hunde halten, wie Sie tierschutzkonform halten und betreuen können. Die gesetzlich geforderten Mindestmasse und Mindesteinrichtungen müssen jederzeit gegeben sein. Zudem müssen Sie in der Lage sein, allen Hunden täglich die nötige physische (mehrere Spaziergänge am Tag, Sport und Spiel, spezielle Trainings je nach Eignung) sowie mentale Beschäftigung zu bieten. Hunde sollten nicht mehr als 4 Stunden am Stück alleine bzw. ohne Betreuung durch den Menschen gehalten werden, da es sich um hoch sozialisierte Tiere handelt.Haltung bewilligungspflichtiger Hunde
Ein sogenannter potentiell gefährlicher Hund (vgl. § 7b Hundeverordnung; RB 641.21), darf erst gehalten werden, wenn Sie beim Veterinäramt vorab die Bewilligung beantragt und erhalten haben.Gewerbsmässige Hundehaltung
Die Gewerbsmässigkeit ist unter Art. 2 Abs. 3 lit. a der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) wie folgt definiert: "Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen." Wenn Sie mehr als 5 Hunde von Drittpersonen für eine Gegenleistung betreuen, möchten, benötigen Sie vorab eine Bewilligung. Dies trifft auch zu, wenn Sie Hunde von Drittpersonen aufnehmen, um sie weiterzuvermitteln (Handel) und wenn Sie mehr als 20 Hunde bzw. 3 Würfe Hundewelpen abgeben (gewerbsmässige Hundezucht). In diesen Fällen werden Sie aufgefordert die entsprechenden Bewilligungsformulare (Bewilligungspflichtige Heimtierhaltung) auszufüllen und an das Veterinäramt zu richten. - Wo und Warum besteht eine Leinenpflicht für nicht bewilligungspflichtige Hunde?
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Gemäss § 3 Abs. 2bis des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) sind Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen.
Da der Vollzug gemäss (§1 Abs. 1 der Hundeverordnung (HundeV; RB 641.21) bei den Politischen Gemeinden liegt, sind die Gemeinden grundsätzlich für die Information der Bevölkerung zuständig.
Nach § 3 Abs. 3 des HundeG können die Gemeinden für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
Im Frühling und Frühsommer sind Säugetiere, Vögel, Amphibien und Lurche, selbst Insekten mit der Geburt und Aufzucht ihrer Jungtiere beschäftigt. In dieser äusserst sensiblen Zeitphase braucht es in der Natur zusätzlichen Schutz, damit die Artenvielfalt erhalten bleibt.
Für weitere Informationen was in Ihrer Gemeinde gilt, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Wohnsitzgemeinde. - Ich möchte mir einen Hund aus dem Ausland anschaffen, worauf muss ich achten?
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Der Hund darf, gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b TSchV nicht jünger als 56 Tage alt sein (ausser er reist mit der Mutter oder Ammenhündin ein). Ebenfalls sind die tierseuchenrechtlichen Mindestanforderungen einzuhalten (Art. 16 bis Art. 18 TSV). Diese sind je nach Herkunft des Hundes unterschiedlich. Unter folgendem Link finden Sie dazu eine "online-Hilfe": Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze. Bei weiteren Fragen bzgl. Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen können Sie uns gerne kontaktieren.
Hunde mit verkürzter Rute bzw. verkürzten Ohren dürfen nur unter gewissen Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden (vgl. Art. 22 TSchV).
Nehmen Sie diesbezüglich vor dem Import des Hundes Kontakt mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf: infoNULL@blv.admin.ch oder BLV, Postfach, 3003 Bern. Der Hund muss in jedem Fall verzollt werden. Ein Zollstempel erfolgt im Heimtierpass.
Potentiell gefährliche Hunde
- Welche Hunde sind im Kanton Thurgau bewilligungspflichtig?
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Folgende Hunde sind im Kanton Thurgau gemäss § 7b, Abs. 3 Hundeverordnung bewilligungspflichtig:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Presa Canario (Dogo Canario)
- Rottweiler
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa
- Hunde des Typs Pitbull
Kreuzungen mit den obgelisteten Hunderassen, oder auch Hunde deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen. Beispiele sind: American Bully, Boerboel, etc.
- Brauche ich eine Bewilligung, auch wenn mein Hund kein reinrassiger Listenhund ist?
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Ja. Gemäss § 3a Abs. 1-3 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) gelten alle Vertreter von Hunderassen bei welchen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefährdungspotential wie zum Beispiel ein Aggressionspotential erwartet werden muss, als potentiell gefährliche Hunde. Mit eingeschlossen sind neben rassenreinen Hunden auch Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
- Der Züchter eines bewilligungspflichtigen Hundes drängt auf den Verkauf. Kann ich den Welpen auch vor Erhalt einer Bewilligung beim Züchter abholen?
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Nein, damit würden Sie sich strafbar machen. Gemäss § 7b Abs. 1 und 2 Hundeverordnung (HundeV) ist die Bewilligung mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird. Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne ein für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.
- Meine Hundeschule im Thurgau hat eine Bewilligung für Listenhunde. Ich wohne mit meinem bewilligungspflichtigen Hund in einem anderen Kanton. Kann ich auch ohne Bewilligung am Training teilnehmen?
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Wenn Sie keine Bewilligung für die Haltung Ihres Listenhundes haben, muss die Hundeschule über eine gültige Kollektivbewilligung zur Betreuung potentiell gefährlicher Hunde in Hundeschulen sowie bei hundesportlichen Veranstaltungen verfügen. Diese Bewilligung beschränkt sich auf die Örtlichkeiten, die dem Bereich der Hundeschule zuzuordnen sind. In der Öffentlichkeit dürfen bewilligungspflichtige Hunde, die nicht individuell bewilligt sind, nur mit Leinen- und Maulkorbpflicht ausgeführt werden. Dies jedoch auch nur für maximal 30 Tage.
- Ich besuche mit meinem Listenhund manchmal Bekannte im Thurgau. Was muss ich beachten?
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Sie dürfen sich mit Ihrem nicht bewilligten Listenhund über einen Zeitraum von maximal 30 Tage im Kanton Thurgau aufhalten (vgl. § 69 VetV). Hierbei ist das Tragen eines gut sitzenden Maulkorbs und einer Leine, welche nicht länger als 2.5m lang ist, im öffentlich zugänglichen Raum, Pflicht.
- Kann ich mein Gesuch zur Haltung bzw. Betreuung eines potentiell gefährlichen Hundes auch via E-Mail einreichen?
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Ja, Sie können das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuch auch auf elektronischem Weg beim Veterinäramt richten: veterinaeramtNULL@tg.ch
- Ich möchte mir einen Listenhund aus dem Ausland anschaffen, worauf muss ich achten?
-
Der Hund darf, gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b TSchV nicht jünger als 56 Tage alt sein (ausser er reist mit der Mutter oder Ammenhündin ein). Ebenfalls sind die tierseuchenrechtlichen Mindestanforderungen einzuhalten (Art. 16 bis Art. 18 TSV). Diese sind je nach Herkunft des Hundes unterschiedlich. Unter folgendem Link finden Sie dazu eine "online-Hilfe": Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze. Bei weiteren Fragen bzgl. Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen können Sie uns gerne kontaktieren.
Hunde mit verkürzter Rute bzw. verkürzten Ohren dürfen nur unter gewissen Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden (vgl. Art. 22 TSchV).
Nehmen Sie diesbezüglich vor dem Import des Hundes Kontakt mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf: infoNULL@blv.admin.ch oder BLV, Postfach, 3003 Bern. Der Hund muss in jedem Fall verzollt werden. Ein Zollstempel erfolgt im Heimtierpass. - Mit welchen Kosten ist für die Bewilligung zur Haltung oder Betreuung eines Listenhundes zu rechnen?
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Befristete /unbefristete Bewilligung (für die Person, auf welche der Hund in AMICUS registriert ist/wird)
Fr. 500
Jede Zusatzbewilligung für einen bereits bewilligten Hund (bspw. Betreuung) Fr. 100 Erteilung einer unbefristeten Bewilligung nach einer befristeten Bewilligung (für die Person, auf welche der Hund in AMICUS registriert ist)
Fr. 100
Erteilung einer unbefristeten Zusatzbewilligung nach einer befristeten Zusatzbewilligung
Fr. 50
Kollektivbewilligungen Fr. 500 Erneute Ausstellung des Ausweises (bspw. nach Verlust oder Adressänderung)
Fr. 50
- Meine Freundin / Mein Freund (oder eine andere Person) will meinen Listenhund spazieren führen. Darf sie das?
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Nein. Ohne Bewilligung darf kein Listenhund angeschafft, gehalten oder ausgeführt werden. Werden Sie im Kantonsgebiet angetroffen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, werden Sie strafrechtlich angezeigt. Wenn eine Drittperson einen Listenhund ausführen möchte, ist vorab ein Bewilligungsgesuch für die Betreuung eines Listenhundes beim Veterinäramt einzureichen Bewilligungsgesuch Betreuung Listenhund
- Wer kann eine Wesensbeurteilung ausstellen?
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Das Wesen des Hundes muss von einer fachkundigen Person geprüft werden. Es wird ein Wesenstest gefordert, in dem die Reaktion des Hundes gegenüber anderen Hunden, gegenüber Menschen und gegenüber unterschiedlichen Umweltreizen geprüft wird (Vergleich: niedersächsischer Wesenstest).
- Welche Dokumente sind für die Bewilligung zur Haltung eines Listenhundes einzureichen?
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- Unterzeichnetes Bewilligungsgesuch (Bewilligungsgesuch Haltung Listenhund);
- Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Wohnsitzbestätigung (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als 3 Monate, www.strafregister.admin.ch);
- Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes (Kopie des originalen Heimtierpasses);
- Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen und theoretischer Sachkundenachweis);
- Police der Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken
- Passfoto der gesuchsstellenden Person (in Farbe);
- Wesenstest durch eine/einen in Verhaltensmedizin ausgebildete/n Tierärztin resp. Tierarzt oder durch eine andere dazu qualifizierte Person (nur falls der Hund älter ist als zwei Jahre).
- Welche Dokumente sind für die Bewilligung zur Betreuung eines Listenhundes einreichen?
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- Unterzeichnetes Bewilligungsgesuch (Bewilligungsgesuch Betreuung Listenhund)
- Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Wohnsitzbestätigung (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als 3 Monate, www.strafregister.admin.ch);
- Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen und theoretischer Sachkundenachweis);
- Passfoto der gesuchsstellenden Person (in Farbe).
- Eine Person betreut einen Bewilligungspflichtigen Hund und möchte diesen im Kanton Thurgau ausführen. Wer benötigt die Hauptbewilligung?
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Der Besitzer des bewilligungspflichtigen Hundes benötigt eine Hauptbewilligung. Die Betreuungsperson benötigt die Zusatzbewilligung, welche sich auf die Hauptbewilligung stützt.
- Ist der Minibullterrier bewilligungspflichtig?
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Der Miniature Bullterrier ist eine vom FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannte eigenständige Hunderasse, welche im Hoheitsgebiet nicht bewilligungspflichtig ist. Sollte der Miniature Bullterrier aber nicht reinrassig sein und einen Anteil an Bullterrier (Potentiell gefährlicher Hund) vorweisen, ist dieser bewilligungspflichtig. Als Anzeichen dafür kann das Stockmass dienen. Dies sollte nicht über 35.5 cm sein.
- Ich möchte aus dem Ausland mit einem bewilligungspflichtigen Hund in die Schweiz einreisen (Ferien, Kurzaufenthalt). Geht das ohne Bewilligung?
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Sie dürfen sich mit Ihrem nicht bewilligten Listenhund über einen Zeitraum von maximal 30 Tagen im Kanton Thurgau aufhalten (vgl. § 6 VetV).
Hierbei ist das Tragen eines gut sitzenden Maulkorbs und einer Leine, welche nicht länger als 2.5 m lang ist, im öffentlich zugänglichen Raum Pflicht.
Bewilligungen
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs im Hundewesen?
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Für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen.
- Mit welchen Kosten ist für die Bewilligung zur Haltung oder Betreuung eines Listenhundes zu rechnen?
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Befristete /unbefristete Bewilligung (für die Person, auf welche der Hund in AMICUS registriert ist/wird)
Fr. 500
Jede Zusatzbewilligung für die Betreuung eines Hundes
Fr. 100
Erteilung einer unbefristeten Bewilligung nach einer befristeten Bewilligung (für die Person, auf welche der Hund in AMICUS registriert ist)
Fr. 100
Erteilung einer unbefristeten Zusatzbewilligung nach einer befristeten Zusatzbewilligung
Fr. 50
- Welche Dokumente sind für die Bewilligung zur Haltung eines Listenhundes einzureichen?
-
- Unterzeichnetes Bewilligungsgesuch (Bewilligungsgesuch Haltung Listenhund);
- Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Wohnsitzbestätigung (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als 3 Monate, www.strafregister.admin.ch);
- Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes (Kopie des originalen Heimtierpasses);
- Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen und theoretischer Sachkundenachweis);
- Police der Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken
- Passfoto der gesuchsstellenden Person (in Farbe);
- Wesenstest durch eine/einen in Verhaltensmedizin ausgebildete/n Tierärztin resp. Tierarzt oder durch eine andere dazu qualifizierte Person (nur falls der Hund älter ist als zwei Jahre).
- Welche Dokumente sind für die Bewilligung zur Betreuung eines Listenhundes einreichen?
-
- Unterzeichnetes Bewilligungsgesuch (Bewilligungsgesuch Betreuung Listenhund)
- Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate, bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Wohnsitzbestätigung (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich);
- Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als 3 Monate, www.strafregister.admin.ch);
- Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen und theoretischer Sachkundenachweis);
- Passfoto der gesuchsstellenden Person (in Farbe).
Hundeschule / Hundekurse
- Ich möchte mir einen Hund kaufen. Muss ich in die Welpen-/Hundeschule?
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Die Ausbildungspflicht von Hundehaltern im Kanton Thurgau ist in der Hundegesetzgebung geregelt, deren Vollzug in der Obhut der Politischen Gemeinden liegt. Gemäss § 1b Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) muss, wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen (§7a Abs. 1 und 2 der Hundeverordnung [HundeV]).
Die Kurse fördern u.a. die Sicherung des Wesens der Hunde, deren Gewöhnung an die Umwelt und insbesondere an andere Menschen und Artgenossen und stärkt die Mensch-Hunde-Beziehung. Durch eine geeignete Gewöhnung an die Umwelt und eine gute Bindung zu ihren Halterinnen und Halter, können auch Vorfälle vermieden werden, welche durch Unsicherheit bzw. Überforderung des Hundes geschehen können.
- Ist ein Hundekurs obligatorisch und wie viele Lektionen müssen gemacht werden?
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Die Ausbildungspflicht von Hundehaltern im Kanton Thurgau ist in der Hundegesetzgebung geregelt, deren Vollzug in der Verantwortung der Politischen Gemeinden liegt. Gemäss § 1b Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) muss, wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen (§7a Abs. 1 und 2 der Hundeverordnung [HundeV]).
Die Kurse fördern u.a. die Sicherung des Wesens der Hunde, deren Gewöhnung an die Umwelt und insbesondere an andere Menschen und Artgenossen und stärkt die Mensch-Hunde-Beziehung. Durch eine geeignete Gewöhnung an die Umwelt und eine gute Bindung zu ihren Halterinnen und Halter, können auch Vorfälle vermieden werden, welche durch Unsicherheit bzw. Überforderung des Hundes geschehen können.
- Wo finde ich einen geeigneten Hundetrainer /eine geeignete Hundetrainerin? Gibt es Auflagen bzw. Empfehlungen seitens Veterinäramt?
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Hundetrainerin bzw. Hundetrainer ist kein geschützter Beruf und im Kanton Thurgau gibt es keine gesetzlichen Anforderungen bzw. Bewilligungen um sich als Hundetrainerin / Hundetrainer zu betätigen. Es gibt keine eidgenössisch zertifizierte Ausbildung dafür. Auch führt das Veterinäramt keine Liste von Hundetrainerinnen und Hundetrainern. Allenfalls kann Ihnen Ihre Politische Wohngemeinde weiterhelfen oder Sie können Angebote im Telefonbuch oder im Internet finden.
- Muss die Hundeschule den Sitz im Kanton Thurgau haben oder kann man den Hundekurs auch in einem anderen Kanton absolvieren?
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Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an Ihre Wohnsitzgemeinde (Abteilung Hundewesen).