Ukraninische Flüchtlinge mit Hunden oder Katzen
Ab dem 1. August 2023 werden schweizweit die Erleichterungen bei der Einreise von Heimtieren (Hunde und/oder Katzen) aus der Ukraine, welche die geltenden Einfuhrbedingungen nicht erfüllen und ihre aus der Ukraine zugereisten Besitzer begleiten, wieder aufgehoben. Somit gelten für die Einreise von Heimtieren (Hunde und/oder Katzen) aus der Ukraine ab dem 1. August 2023 die folgenden Einfuhrbestimmungen:
- Kennzeichnung mittels Mikrochip
- Gültige Tollwutimpfung
- Laborbericht über die Tollwuttiter-Bestimmung: zur Bestätigung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung (aber innerhalb der Gültigkeitsdauer der Impfung) Blutentnahme für die Tollwutantikörper-Bestimmung (Tollwuttiter-Bestimmung) in einem von der EU anerkannten Laboratorium
- Mindestens 3 Monate Wartefrist in der Ukraine (ab dem Datum der Blutentnahme für die Tollwuttiter-Bestimmung), bis die Einreise in die Schweiz möglich ist
- Somit ist die Einreise von Hunden oder Katzen aus der Ukraine erst zulässig, wenn diese älter als 7 Monate alt sind
- Veterinärbescheinigung und Besitzererklärung: Hunde oder Katzen müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt in der Ukraine ausgestellt wurde
Halterinnen und Halter von Tieren, welche aus der Ukraine kommen, werden aufgefordert, sich unverzüglich beim Veterinäramt zu melden.
Tierarztpraxen werden weiterhin gebeten, dem Veterinäramt Tiere - vor allem Hunde und Katzen - , die aus der Ukraine kommen, zu melden sowie Hunde und Katzen anlässlich eines Tierarzttermins klinisch zu untersuchen, deren Identität (Mikrochipnummer) zu überprüfen sowie diese gegebenenfalls mittels Transponder zu kennzeichnen, falls kein Mikrochip vorhanden sein sollte. Hunde sind ebenfalls in der Hundedatenbank AMICUS zu registrieren, sofern deren Besitzerinnen und Besitzer über den Schutzstatus S verfügen und einen festen Wohnsitz haben sollten. Diese Informationen sind bei der entsprechenden Politischen Gemeinde einzuholen. Ebenso ist dem Veterinäramt das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung schriftlich mitzuteilen, wobei bei Hunden zusätzlich anzugeben ist, um welche Hunderasse es sich handelt und ob der Hund kupiert ist. Ausserdem gilt nach wie vor, dass für Hunde und Katzen aus der Ukraine nur in vorgängiger Absprache mit dem Veterinäramt Schweizer Heimtierpässe ausgestellt werden dürfen. Die Kosten anlässlich des Tierarzttermins sowie für die Registrierung in AMICUS werden nicht vom Veterinäramt übernommen.
Auch die Thurgauer Gemeinden werden ersucht, dem Veterinäramt Personen aus der Ukraine zu melden, wenn Ihnen bekannt sein sollte, dass diese Tiere - insbesondere Hunde oder Katzen - halten.
Aufgrund des hohen Seuchenrisikos ist die Einreise mit Geflügel sowie Huf- und Klauentieren weiterhin verboten.
Weitere Informationen zu diesem Thema befinden sich ebenfalls auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
Weitere Informationen zu diesem Thema befinden sich ebenfalls auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.