Direkt zum Inhalt springen

Detailhandelsbewilligung für tierärztliche Privatapotheken / Imkerei- und Zoofachgeschäfte

Tierarztpraxen oder Tierkliniken benötigen für Abgabe von Arzneimitteln eine kantonale Bewilligung (Detailhandelsbewilligung für tierärztliche Privatapotheken). Liegt für eine Tierarztpraxis, Tierklinik oder einen Praxisstandort bereits eine gültige Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke vor, so ist kein weiteres Gesuch einzureichen. Die Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen der ordentlichen tierärztlichen Tätigkeit kann unter der bestehenden Detailhandelsbewilligung und unter Aufsicht der darin bezeichneten verantwortlichen Person erfolgen.
 
Imkerei- und Zoofachgeschäfte, die Arzneimittel abgeben wollen benötigen ebenfalls eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramts. 

Für die Beantragung einer Detailhandelsbewilligung zum Führen einer tierärztlichen Privatapotheke ist das "Gesuch um Erteilung einer Bewillugung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke", für die Detailhandelsbewilligung für Imkerei- und Zoofachhandelsgeschäfte das "Gesuch um Erteilung einer Detailhandelsbewilligung für Imkerei- und Zoofachhandelsgeschäfte" vollständig ausgefüllt und mit allen nötigen Beilagen versehen schriftlich einzureichen an:

Veterinäramt Kanton Thurgau
Veterinärberufe / Heilmittel
Zürcherstrasse 285
8510 Frauenfeld

 

> Zu den Formularen

Für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen.