Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Vogelgrippe (Aviäre Influenza, AI)

 

 

Vogelgrippe

Allgemeine Fragen

Wo melde ich meine Hühner an?

Alle Geflügel, ob Hobbyhaltungen oder Betriebshaltungen, müssen beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau angemeldet werden. Dies gilt ab einem Huhn. 

Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.

Ich habe einen toten Vogel gefunden, was muss ich tun?

Tot aufgefundene Wildvögel sollen vorsichtshalber nicht berührt werden. Insbesondere Wasser- und Greifvögel sind der Jagdaufsicht, der Polizei oder dem Veterinäramt zu melden, damit diese die Kadaver (gegebenenfalls) beproben sowie fachgerecht entsorgen können.

Jagd- und Fischereiverwaltung Kanton Thurgau

Darf ich Eier im Kontroll- oder Beobachtungsgebiet verkaufen oder abgeben?

Der Verkauf und die Abgabe von Eiern ist erlaubt.

Massnahmen im Kontrollgebiet

Befindet sich meine Geflügelhaltung im Kontrollgebiet?

Im Kontrollgebiet befinden sich die Geflügelhaltungen, welche sich im Gebiet im Umkreis von 1 km um den Fundort befinden. Diese Geflügelhaltungen sind vom Veterinäramt direkt informiert worden.

Hier gelangen Sie zur Kartenübersicht des Kontrollgebiets.

Wie muss ich mein Geflügel im Kontrollgebiet schützen?

Im Kontrollgebiet sind folgende Haltungsarten möglich, um das Geflügel zu schützen:

  • Geschlossener Stall;
  • Geschlossener Stall ergänzt mit geschlossenem Aussenklimabereich (Wintergarten; vogelsichere Seitenbegrenzungen mittels Gitter oder Netzen und gegen oben so dicht, dass kein Kot von Wildvögeln hineingelangen kann);
  • Geschlossenes System mit geschütztem Aussenbereich (Auslaufflächen), der mit Gittern oder Netzen (Maschenweite max. 4 cm) so abgeschirmt wird, dass er für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Hühner sind getrennt von Wassergeflügel wie Gänsen oder Enten zu halten.

Die Einschleppung des Virus in die Geflügelhaltung über Personen und Geräte ist mit Massnahmen zu verhindern, welche den Betroffenen direkt mitgeteilt wurden.

Massnahmen im Beobachtungsgebiet

Befindet sich meine Geflügelhaltung im Beobachtungsgebiet?

Im Kontrollgebiet befinden sich die Geflügelhaltungen, welche sich im Gebiet von 3 km Breite entlang des Bodensees und Rheins befinden. Diese Geflügelhaltungen sind vom Veterinäramt direkt informiert worden.

Hier gelangen Sie zur Kartenübersicht des Beobachtungsgebiets.

Wie muss ich mein Geflügel im Beobachtungsgebiet schützen?

Für Geflügelhaltungen mit 50 oder mehr Vögeln gilt:

Im Beobachtungsgebiet sind folgende Haltungsarten möglich, um das Geflügel zu schützen:

    • Geschlossener Stall;
    • Geschlossener Stall ergänzt mit geschlossenem Aussenklimabereich (Wintergarten;
      vogelsichere Seitenbegrenzungen mittels Gitter oder Netzen und gegen oben so dicht, dass kein Kot von Wildvögeln hineingelangen kann);
    • Geschlossenes System mit geschütztem Aussenbereich (Auslaufflächen), der mit Gittern oder Netzen (Maschenweite max. 4 cm) so abgeschirmt wird, dass er für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Hühner sind getrennt von Wassergeflügel wie Gänsen oder Enten zu halten.

Die Einschleppung des Virus in die Geflügelhaltung über Personen und Geräte ist mit Massnahmen zu verhindern, welche den Betroffenen direkt mitgeteilt wurden.

Für Geflügelhaltungen mit weniger als 50 Vögeln gilt: Obige Massnahmen sind nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.

open positions