Zäune
Zäune nicht stromführend und stromführend - Nutzungsanforderungen
Haltungsbereiche für Tiere (insbesondere Rinder, Schafe, Ziegen sowie teilweise Gänse, Enten und Schweine) im Freien (z.B. Weiden, Wiesen) werden mit Umzäunungen versehen um einerseits das Ausbrechen der gehaltenen Tiere aber auch das Eindringen von anderen Tieren in die Haltung zu vermeiden.
Solche Zäune können jedoch sowohl für die darin gehaltenen, wie auch die eindringenden Tiere eine Verletzungsgefahr darstellen und ihre Funktion nicht erfüllen, wenn sie unsachgemäss eingesetzt werden. Gemäss Art.7 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) müssen Unterkünfte und Gehege u.a. so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Tiere nicht entweichen können.
In Art. 5 TSchV ist weiter festgehalten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen und Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss.
§ 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG; RB 922.1) bestimmt:
"Nicht in Gebrauch stehende Zäune in Wald und Flur, die für Wildtiere eine Verletzungsgefahr darstellen, sind durch den Eigentümer zu entfernen. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, setzt ihm die für die Jagd zuständige Fachstelle eine angemessene Frist zur Entfernung der Zäune an und droht ihm die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an."