Krebspest
Anordnung von tierseuchenpolizeilichen Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krebspest auf dem Gebiet des Kantons Thurgau
Im Gewässer Tobelbach wurden auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Erlen am 24. November 2024 sechs tote Edelkrebse aufgefunden. Mittels Laboruntersuchung wurde bei einem dieser tot aufgefundenen Krebse die Krebspest nachgewiesen.
Bei der Krebspest handelt es sich um eine gemäss Art. 4 lit. r der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) zu bekämpfende Tierseuche. Für den Menschen ist diese Krankheit absolut ungefährlich. Einheimische Krebse, wie der Edelkrebs, sind aber besonders empfänglich und weisen bei einer entsprechenden Infektion eine hohe Sterblichkeitsrate auf. Der Erreger der Krebspest (Aphanomyces astaci) bildet Sporen, welche im Wasser über mehrere Tage überleben, von infizierten Krebsen ins Wasser freigesetzt werden und dann weitere Krebse infizieren können. Die Übertragung erfolgt nicht nur über erkrankte und tote Krebse, sondern auch über kontaminiertes Wasser sowie über kontaminierte Gegenstände und Fischereiutensilien (Stiefel, Ruten, Kleider, Netze etc.).
Um eine Ausbreitung der Krebspest bestmöglich zu verhindern, hat das Veterinäramt als zuständige Vollzugsbehörde die von Gesetzes wegen vorgesehenen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Die Prävention und Bekämpfung der Krebspest erfolgt gemäss den Bestimmungen von Art. 1 ff. und Art. 9 - 11 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) i.V. mit Art. 288 - 290 TSV, wobei insbesondere ein Sperrgebiet auszuscheiden ist und dazu die erforderlichen flankierenden tierseuchenpolizeilichen Massnahmen festzulegen sind. Demzufolge ist im betroffenen Gebiet der Politischen Gemeinden Birwinken, Erlen, Amriswil, Hefenhofen, Salmsach und Romanshorn ein Sperrgebiet einzurichten, welches die Gewässer Tobelbach und Aach (von deren Quellen bis zur Mündung in den Bodensee) umfasst.
Diese Anordnungen haben aufgrund der andernfalls gegebenen fortgesetzten Gefährdung des (überwiegenden) öffentlichen Tiergesundheitsinteresses mit sofortiger Wirkung in Kraft zu treten und sind für den Zuwiderhandlungsfall mit der spezialgesetzlichen Strafandrohung von Art. 48a TSG zu verbinden.
Gestützt auf Art. 1 ff., Art. 9-11 und Art. 48a TSG, Art. 288-290 TSV sowie § 2 und § 11 des Gesetzes über das Veterinärwesen (VetG; RB 819.1) und § 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) wird entschieden:
- Die Gewässer Tobelbach und Aach (von der Quelle bis zur Mündung in den Bodensee) in den Politischen Gemeinden Birwinken, Erlen, Amriswil, Hefenhofen, Salmsach und Romanshorn werden als tierseuchenrechtliches Sperrgebiet für Krebspest ausgeschieden.
- Im Sperrgebiet gemäss Dispositivziff. 1 dieses Entscheides gelten bis auf Weiteres folgende tierseuchenpolizeilichen Anordnungen:
- Lebende Krebse dürfen weder in das Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
- Tote und getötete Krebse aus dem Sperrgebiet sind, zwecks korrekter Entsorgung, dem zuständigen Fischereiaufseher Markus Zellweger (079 221 99 15) oder der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau zu melden.
- Gegenstände und Geräte wie Stiefel, Kleider, Angelruten sowie Maschinen und Werkzeuge, welche in Kontakt mit den Gewässern Tobelbach und Aach kommen, müssen vor dem nächsten Einsatz in einem Gewässer gereinigt und desinfiziert werden.
- Mit der amtlichen Überwachung der unter Dispositivziff. 2 dieses Entscheides getroffenen Anordnungen wird die Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau beauftragt.
- Das Sperrgebiet wird auf Antrag der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau durch das Veterinäramt aufgehoben, wenn in den betroffenen Gewässern keine Hinweise mehr auf Krebspest vorliegen.
- Einem allfällig gegen die in Dispositivziff. 1-4 dieses Entscheides ergriffenen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Für den Fall, dass den Anordnungen und Massnahmen von Dispositivziff. 1-2 dieses Entscheides zuwidergehandelt wird, werden die Straffolgen von Art. 48a TSG angedroht. Art. 48a TSG lautet: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt."
- Die Eröffnung dieses Entscheides erfolgt durch Publikation im Amtsblatt sowie durch Aufschaltung auf der Internetseite des Veterinäramtes (https://veterinaeramt.tg.ch/tierseuchen/krebspest.html/17159).