Viehhandel
Als Viehhandel im Sinn der Tierseuchengesetzgebung gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung.
Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein. Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Fortbildungskurs besucht hat und sich tierschutz- und tierseuchenrechtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Beim Handel muss es mitgeführt und auf Verlangen vorgewiesen werden.