Vogelgrippe (Aviäre Influenza - AI)
Es gilt weiterhin, wachsam zu sein und sein Geflügel vor der Vogelgrippe zu schützen
Helfen Sie mit den nachfolgenden Massnahmen mit, die Vogelgrippe auf einem niedrigen Niveau zu halten, deren Ausbreitung so weit wie möglich zu verhindern und somit Ihr Geflügel bestmöglich vor einer Ansteckung mit dieser Tierseuche zu schützen.
Momentan gelten für den Kanton Thurgau sowie für die gesamte Schweiz keine lokalen sowie nationalen Massnahmen in Bezug auf die Aviäre Influenza (Vogelgrippe). Der Fall bei den Lengwiler Weihern 2023 hat jedoch gezeigt, dass nach wie vor nicht auszuschliessen ist, dass die Vogelgrippe wieder auftreten kann und dann auch wieder Geflügelhaltungen gefährdet sein können.
Daher wird allen Geflügelhaltenden empfohlen, Biosicherheitsmassnahmen im Umgang mit ihrem Geflügel umzusetzen, da durch relativ wenig Aufwand dieses besser gegen Vogelgrippe geschützt werden kann. Relevante Biosicherheitsmassnahmen sind vor allem der Kleider- und Schuhwechsel beim Betreten des Geflügelstalles, die Händehygiene nach jedem Kontakt mit dem Geflügel sowie die Beschränkung der Anzahl an Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung auf das Notwendige.
Weiteres Gefahrenpotential für eine Ansteckung mit der Vogelgrippe besteht, wenn das Geflügel Kontakt mit Wildvögeln hat. Folglich ist der Kontakt von Geflügel mit Wildvögeln zu vermeiden, indem beispielsweise der Auslauf so eingerichtet wird, dass Futter-, Tränke- sowie Badestellen nicht zugänglich für Wildvögel und die Auslaufflächen durch Zäune und Netze gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
Ausserdem gilt nach wie vor, dass Geflügelhaltende ihr Geflügel beobachten und Anzeichen für eine Ansteckung mit der Vogelgrippe umgehend ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden sollen. Krankheitsanzeichen für die Vogelgrippe sind zum Beispiel gesträubtes Gefieder, Atemwegsprobleme, Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, Flüssigkeitsansammlungen am Kopf, Hals, Kamm oder Beinen, Rückgang der Legeleistung sowie plötzliche Todesfälle.
Ebenfalls besteht weiterhin die Pflicht, die Haltung von Geflügel im Kanton Thurgau beim Landwirtschaftsamt zu registrieren (Meldeformular Tierbestand (tg.ch)). Dies unabhängig von der Anzahl der Tiere oder ob es sich um eine private oder gewerbsmässige Geflügelhaltung handelt.